Die Empfangsbestätigung nach § 13a FAGG
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Der Button ist schnell eingebaut. Die Bestätigung ist der Teil, an dem es scheitert – weil sie nach § 13a FAGG etwas Bestimmtes enthalten muss und etwas Bestimmtes gerade nicht sagen darf.
Was drinstehen muss
§ 13a FAGG verlangt, dass der Unternehmer den Eingang der Rücktrittserklärung unverzüglich und auf einem dauerhaften Datenträger bestätigt. Eine E-Mail genügt. Drei Bestandteile nennt das Gesetz ausdrücklich:
- Der Inhalt der Rücktrittserklärung. Was erklärt wurde, nicht bloß die Mitteilung, dass etwas eingegangen ist.
- Das Datum des Eingangs.
- Die Uhrzeit des Eingangs. Nicht nur der Tag – von diesem Zeitpunkt hängt ab, ob die Frist gewahrt war.
Dazu kommt, was jede Geschäftskommunikation braucht: ein erkennbarer Absender und ein Weg für Rückfragen.
Der Satz, der den Unterschied macht
Die Bestätigung schuldet der Unternehmer unabhängig davon, ob der Rücktritt überhaupt wirksam ist. Sie ist eine reine Empfangsquittung. Wer sie wie eine Zusage formuliert, macht daraus etwas anderes: ein Anerkenntnis.
Bestätigt ein Shop „Ihr Rücktritt wurde akzeptiert", obwohl die Frist abgelaufen war oder die Ware vom Rücktrittsrecht ausgenommen ist, kann er sich an dieser Aussage festhalten lassen müssen. Aus einer Pflichtmail wird eine freiwillige Rücknahme – bei jedem einzelnen Vorgang neu.
Die Vorlage
Die Angaben in eckigen Klammern werden ersetzt.
Betreff: Bestätigung des Eingangs Ihrer Rücktrittserklärung – Bestellung [Bestellnummer]
Guten Tag [Anrede und Name],
wir bestätigen den Eingang Ihrer Rücktrittserklärung am [TT.MM.JJJJ] um [HH:MM] Uhr.
Ihre Erklärung im Wortlaut: [Wortlaut der Erklärung, einschließlich der betroffenen Waren oder Leistungen]
Diese Nachricht bestätigt ausschließlich, dass uns Ihre Erklärung zugegangen ist. Sie enthält keine Aussage darüber, ob der Rücktritt wirksam ist. Das prüfen wir gesondert und melden uns im Anschluss bei Ihnen.
Bei Rückfragen erreichen Sie uns unter [E-Mail-Adresse] oder [Telefonnummer].
Freundliche Grüße
[Name des Unternehmens, Anschrift, vertretungsberechtigte Person]
Formulierungen im Vergleich
Diese Nachricht bestätigt ausschließlich, dass uns Ihre Erklärung zugegangen ist. Sie enthält keine Aussage darüber, ob der Rücktritt wirksam ist.
Bleibt eine Empfangsquittung. Die Prüfung, ob die Frist gewahrt war oder die Ware überhaupt dem Rücktrittsrecht unterliegt, bleibt offen – und damit möglich.
Ihr Rücktritt wurde akzeptiert. Wir haben die Rücksendung bereits veranlasst.
Wird zum Anerkenntnis. War die Frist abgelaufen oder die Ware ausgenommen, kann das Unternehmen an dieser Zusage festgehalten werden – aus der Pflicht wird eine freiwillige Rücknahme.
Die tragfähige Fassung kostet nichts an Freundlichkeit. Sie sagt nur nichts zu, was noch niemand geprüft hat.
Auch bei verspätetem Rücktritt
Der Eingang wird bestätigt – die Pflicht aus § 13a FAGG gilt unabhängig von der Wirksamkeit. Die Bestätigung bleibt wörtlich dieselbe; die Bewertung folgt in einer zweiten Nachricht. Wer beides in einer Mail vermischt, verliert genau die Trennung, die ihn schützt. Ob die Frist überhaupt abgelaufen war, ist eine eigene Frage: Die Rücktrittsfrist in Österreich.
Keine Rechtsberatung. Diese Vorlage ist mit Sorgfalt am Gesetzeswortlaut entwickelt und deckt den Regelfall ab. Sie ersetzt keine anwaltliche Prüfung.