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Ratgeber · Rechtsgrundlage

§ 356a BGB erklärt: Was die elektronische Widerrufsfunktion verlangt

§ 356a BGB übersetzt einen einfachen Grundsatz in Pflichten: Widerrufen muss so leicht sein wie Bestellen. Hier steht, welche Bausteine das Gesetz verlangt und worauf es bei jedem einzelnen ankommt.

Stand: August 2026 · Ratgeber

Der Grundgedanke

Wer einen Vertrag über eine Online-Oberfläche schließen kann, soll ihn über dieselbe Oberfläche widerrufen können – ohne Anruf, ohne Brief, ohne Suche im Kleingedruckten. § 356a BGB (eingeführt zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2673, in Kraft für Verträge seit dem 19.06.2026) schreibt dafür eine elektronische Widerrufsfunktion vor. Den Gesetzestext findest du bei gesetze-im-internet.de.

Die Bausteine der Funktion

1. Die Widerrufsoption – der „Button"

Die Funktion muss gut sichtbar und ständig verfügbar sein und eindeutig beschriftet – etwa „Vertrag widerrufen". Versteckt in Untermenüs oder erst nach Login erfüllt sie ihren Zweck nicht: Auch Gastbesteller:innen müssen sie nutzen können.

2. Das Formular

Nach dem Klick geben Kund:innen die Angaben ein, die das Gesetz für die Erklärung vorsieht – wer widerruft und welcher Vertrag gemeint ist. Mehr darf der Weg nicht verlangen: Zusätzliche Hürden (Pflicht-Registrierung, Begründungszwang) widersprechen dem Zweck der Funktion. Eine Begründung ist ausdrücklich freiwillig.

3. Die Absende-Bestätigung

Die Erklärung wird über eine Bestätigungsfunktion abgesendet – Kund:innen sehen also, dass sie jetzt verbindlich widerrufen.

4. Die Eingangsbestätigung

Der Händler bestätigt den Eingang unverzüglich und auf einem dauerhaften Datenträger (in der Praxis: per E-Mail) – mit Inhalt, Datum und Uhrzeit der Erklärung. Diese Bestätigung ist der Baustein mit dem größten Fehlerpotenzial:

Nur der Eingang, nicht die Wirksamkeit. Die Bestätigung stellt fest, dass die Erklärung eingegangen ist – nicht, dass der Widerruf wirksam ist. Formulierungen wie „Ihr Widerruf wurde akzeptiert" können als Anerkenntnis wirken, selbst wenn die Frist längst abgelaufen war. Sauber ist: „Wir bestätigen den Eingang Ihrer Erklärung am … um … Uhr."

Was der Paragraf nicht regelt

  • Die Frist: Dauer und Beginn der Widerrufsfrist stehen in §§ 355, 356 BGB – die Funktion ändert daran nichts (Details zur Berechnung).
  • Die Wirksamkeit: Ob ein konkreter Widerruf durchgreift (Frist, Ausschlussgründe), bleibt getrennt zu prüfen.
  • Andere Widerrufswege: Der formlose Widerruf per E-Mail oder Brief bleibt zulässig; die Funktion kommt hinzu.

Folgen bei Verstößen

Fehlt die Funktion oder ist sie fehlerhaft, drohen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen, Bußgelder und eine deutlich verlängerte Widerrufsfrist – im Detail im Artikel Abmahnung & Bußgeld.

Keine Rechtsberatung. Dieser Artikel informiert allgemein und mit Sorgfalt, ersetzt aber keine anwaltliche Prüfung deines Einzelfalls.

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