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Ratgeber · Die Pflicht

Widerrufsbutton-Pflicht: Wer betroffen ist und was seit dem 19.06.2026 gilt

In diesem Artikel
  1. Woher die Pflicht kommt
  2. Wen die Pflicht trifft
  3. Was konkret verlangt wird
  4. Was die Pflicht nicht bedeutet
  5. Was jetzt zu tun ist

Wer online Verträge mit Verbraucher:innen schließt, muss sie seit dem 19. Juni 2026 genauso einfach online widerrufen lassen. Dieser Artikel ordnet ein, wen die Pflicht trifft, was sie konkret verlangt – und was nicht.

Stand: August 2026 · Ratgeber

Woher die Pflicht kommt

Die EU-Richtlinie 2023/2673 ergänzt die Verbraucherrechte-Richtlinie um eine elektronische Widerrufsfunktion. Deutschland hat sie mit dem neuen § 356a BGB umgesetzt (Umsetzungsgesetz vom 05.02.2026, BGBl. 2026 I Nr. 28). Seit dem 19.06.2026 ist die Funktion verpflichtend – eine Übergangs- oder Schonfrist gibt es nicht.

Wen die Pflicht trifft

Betroffen ist, wer alle drei Merkmale erfüllt:

  • B2C: Verträge mit Verbraucher:innen (nicht reines B2B),
  • Fernabsatz mit Widerrufsrecht: Verträge, für die ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht,
  • Online-Oberfläche: der Vertragsschluss läuft über eine Website oder App – bei einem Shopify-Shop also der normale Bestellprozess.

Damit erfasst die Pflicht den Großteil typischer Onlineshops. Eine Umsatz- oder Größenschwelle gibt es nicht – sie gilt für das Ein-Personen-Label genauso wie für das Großunternehmen, ab der ersten Bestellung.

Was konkret verlangt wird

  • Eine gut sichtbare, ständig verfügbare Widerrufsfunktion – praktisch: ein Button mit einer eindeutigen Beschriftung wie „Vertrag widerrufen".
  • Ein Formular, über das Kund:innen die gesetzlich vorgesehenen Angaben machen und die Erklärung absenden können – ohne Login-Zwang, auch als Gast.
  • Eine unverzügliche Eingangsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. E-Mail), mit Inhalt, Datum und Uhrzeit der Erklärung.

Wichtig: Die Bestätigung quittiert den Eingang der Erklärung. Ob der Widerruf wirksam ist – etwa fristgerecht –, ist eine getrennte Frage und bleibt beim Händler. Eine Bestätigung, die mehr verspricht, kann als ungewolltes Anerkenntnis wirken.

Was die Pflicht nicht bedeutet

  • Sie ersetzt keine anderen Widerrufswege: Kund:innen dürfen weiterhin formlos per E-Mail oder Brief widerrufen. Die Funktion kommt hinzu.
  • Sie ändert nichts an der Widerrufsfrist selbst – die bleibt bei mindestens 14 Tagen (zur Fristberechnung).
  • Sie verpflichtet nicht dazu, jeden Widerruf zu akzeptieren – nur dazu, die Erklärung entgegenzunehmen und den Eingang zu bestätigen.

Was jetzt zu tun ist

Wer die Funktion noch nicht hat, sollte sie nachrüsten – was bei einem Verstoß droht, steht hier. Wer sie bereits hat, sollte die Eingangsbestätigung prüfen: Sie darf nur den Eingang bestätigen, nicht die Wirksamkeit. Für Shopify-Shops geht das ohne Code in wenigen Minuten. Parallel lohnt der Blick auf die Widerrufsbelehrung: Sie muss zur tatsächlichen Praxis passen und darf auf die neue Funktion hinweisen.

Keine Rechtsberatung. Dieser Artikel informiert allgemein und mit Sorgfalt, ersetzt aber keine anwaltliche Prüfung deines Einzelfalls.

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