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Ratgeber · Die Pflicht

Widerrufsbutton-Pflicht: Wer betroffen ist und was seit dem 19.06.2026 gilt

Wer online Verträge mit Verbraucher:innen schließt, muss sie seit dem 19. Juni 2026 genauso einfach online widerrufen lassen. Dieser Artikel ordnet ein, wen die Pflicht trifft, was sie konkret verlangt – und was nicht.

Stand: August 2026 · Ratgeber

Woher die Pflicht kommt

Die EU-Richtlinie 2023/2673 ergänzt die Verbraucherrechte-Richtlinie um eine elektronische Widerrufsfunktion. Deutschland hat sie mit dem neuen § 356a BGB umgesetzt (Umsetzungsgesetz vom 05.02.2026, BGBl. 2026 I Nr. 28). Seit dem 19.06.2026 ist die Funktion verpflichtend – eine Übergangs- oder Schonfrist gibt es nicht.

Wen die Pflicht trifft

Betroffen ist, wer alle drei Merkmale erfüllt:

  • B2C: Verträge mit Verbraucher:innen (nicht reines B2B),
  • Fernabsatz mit Widerrufsrecht: Verträge, für die ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht,
  • Online-Oberfläche: der Vertragsschluss läuft über eine Website oder App – bei einem Shopify-Shop also der normale Bestellprozess.

Damit erfasst die Pflicht den Großteil typischer Onlineshops. Eine Umsatz- oder Größenschwelle gibt es nicht – sie gilt für das Ein-Personen-Label genauso wie für das Großunternehmen, ab der ersten Bestellung.

Was konkret verlangt wird

  • Eine gut sichtbare, ständig verfügbare Widerrufsfunktion – praktisch: ein Button mit einer eindeutigen Beschriftung wie „Vertrag widerrufen".
  • Ein Formular, über das Kund:innen die gesetzlich vorgesehenen Angaben machen und die Erklärung absenden können – ohne Login-Zwang, auch als Gast.
  • Eine unverzügliche Eingangsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. E-Mail), mit Inhalt, Datum und Uhrzeit der Erklärung.

Wichtig: Die Bestätigung quittiert den Eingang der Erklärung. Ob der Widerruf wirksam ist – etwa fristgerecht –, ist eine getrennte Frage und bleibt beim Händler. Eine Bestätigung, die mehr verspricht, kann als ungewolltes Anerkenntnis wirken.

Was die Pflicht nicht bedeutet

  • Sie ersetzt keine anderen Widerrufswege: Kund:innen dürfen weiterhin formlos per E-Mail oder Brief widerrufen. Die Funktion kommt hinzu.
  • Sie ändert nichts an der Widerrufsfrist selbst – die bleibt bei mindestens 14 Tagen (zur Fristberechnung).
  • Sie verpflichtet nicht dazu, jeden Widerruf zu akzeptieren – nur dazu, die Erklärung entgegenzunehmen und den Eingang zu bestätigen.

Was jetzt zu tun ist

Wer die Funktion noch nicht hat, sollte sie nachrüsten – was bei einem Verstoß droht, steht hier. Wer sie bereits hat, sollte die Eingangsbestätigung prüfen: Sie darf nur den Eingang bestätigen, nicht die Wirksamkeit. Für Shopify-Shops geht das ohne Code in wenigen Minuten. Parallel lohnt der Blick auf die Widerrufsbelehrung: Sie muss zur tatsächlichen Praxis passen und darf auf die neue Funktion hinweisen.

Keine Rechtsberatung. Dieser Artikel informiert allgemein und mit Sorgfalt, ersetzt aber keine anwaltliche Prüfung deines Einzelfalls.

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