Widerrufsbutton-Pflicht: Wer betroffen ist und was seit dem 19.06.2026 gilt
Wer online Verträge mit Verbraucher:innen schließt, muss sie seit dem 19. Juni 2026 genauso einfach online widerrufen lassen. Dieser Artikel ordnet ein, wen die Pflicht trifft, was sie konkret verlangt – und was nicht.
Woher die Pflicht kommt
Die EU-Richtlinie 2023/2673 ergänzt die Verbraucherrechte-Richtlinie um eine elektronische Widerrufsfunktion. Deutschland hat sie mit dem neuen § 356a BGB umgesetzt (Umsetzungsgesetz vom 05.02.2026, BGBl. 2026 I Nr. 28). Seit dem 19.06.2026 ist die Funktion verpflichtend – eine Übergangs- oder Schonfrist gibt es nicht.
Wen die Pflicht trifft
Betroffen ist, wer alle drei Merkmale erfüllt:
- B2C: Verträge mit Verbraucher:innen (nicht reines B2B),
- Fernabsatz mit Widerrufsrecht: Verträge, für die ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht,
- Online-Oberfläche: der Vertragsschluss läuft über eine Website oder App – bei einem Shopify-Shop also der normale Bestellprozess.
Damit erfasst die Pflicht den Großteil typischer Onlineshops. Eine Umsatz- oder Größenschwelle gibt es nicht – sie gilt für das Ein-Personen-Label genauso wie für das Großunternehmen, ab der ersten Bestellung.
Was konkret verlangt wird
- Eine gut sichtbare, ständig verfügbare Widerrufsfunktion – praktisch: ein Button mit einer eindeutigen Beschriftung wie „Vertrag widerrufen".
- Ein Formular, über das Kund:innen die gesetzlich vorgesehenen Angaben machen und die Erklärung absenden können – ohne Login-Zwang, auch als Gast.
- Eine unverzügliche Eingangsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. E-Mail), mit Inhalt, Datum und Uhrzeit der Erklärung.
Wichtig: Die Bestätigung quittiert den Eingang der Erklärung. Ob der Widerruf wirksam ist – etwa fristgerecht –, ist eine getrennte Frage und bleibt beim Händler. Eine Bestätigung, die mehr verspricht, kann als ungewolltes Anerkenntnis wirken.
Was die Pflicht nicht bedeutet
- Sie ersetzt keine anderen Widerrufswege: Kund:innen dürfen weiterhin formlos per E-Mail oder Brief widerrufen. Die Funktion kommt hinzu.
- Sie ändert nichts an der Widerrufsfrist selbst – die bleibt bei mindestens 14 Tagen (zur Fristberechnung).
- Sie verpflichtet nicht dazu, jeden Widerruf zu akzeptieren – nur dazu, die Erklärung entgegenzunehmen und den Eingang zu bestätigen.
Was jetzt zu tun ist
Wer die Funktion noch nicht hat, sollte sie nachrüsten – was bei einem Verstoß droht, steht hier. Wer sie bereits hat, sollte die Eingangsbestätigung prüfen: Sie darf nur den Eingang bestätigen, nicht die Wirksamkeit. Für Shopify-Shops geht das ohne Code in wenigen Minuten. Parallel lohnt der Blick auf die Widerrufsbelehrung: Sie muss zur tatsächlichen Praxis passen und darf auf die neue Funktion hinweisen.
Keine Rechtsberatung. Dieser Artikel informiert allgemein und mit Sorgfalt, ersetzt aber keine anwaltliche Prüfung deines Einzelfalls.