Die Widerrufsbutton-Pflicht in allen 27 EU-Staaten: Gesetze, Stand, Besonderheiten
Eine EU-Richtlinie, 27 nationale Umsetzungen. Diese Übersicht sammelt die bei der EU notifizierten Umsetzungsakte je Mitgliedstaat (Quelle: EUR-Lex, Stand 17.08.2026) und benennt separat, wo Termine oder Regeln abweichen.
Wie diese Übersicht zu lesen ist
Grundlage ist die Liste der nationalen Umsetzungsmaßnahmen, die die Mitgliedstaaten der EU zur Richtlinie (EU) 2023/2673 gemeldet haben (EUR-Lex, CELEX 32023L2673, abgerufen am 17.08.2026). Umsetzungsfrist war der 19.12.2025, Anwendungsbeginn laut Richtlinie der 19.06.2026. „Nicht notifiziert" heißt: Bei EUR-Lex ist (noch) keine Maßnahme gemeldet – nicht zwingend, dass es keine gibt.
| Land | Umsetzung (notifizierte Maßnahme) | Stand |
|---|---|---|
| Deutschland | § 356a BGB (Gesetz vom 05.02.2026, BGBl. 2026 I Nr. 28) | seit 19.06.2026 |
| Frankreich | Art. L221-21 + D221-5 Code de la consommation (Ordonnance n° 2026-2, Décret n° 2026-3) | seit 19.06.2026 |
| Österreich | § 13a FAGG (VerbRÄG 2026, BGBl. I Nr. 59/2026) | ab 01.10.2026 |
| Belgien | Umsetzungsgesetz zur RL 2023/2673 (Moniteur belge C-2026/005943, ändert das Wirtschaftsgesetzbuch) | notifiziert |
| Dänemark | Lov nr. 723 af 20.06.2025 (Änderung Forbrugeraftaleloven) | notifiziert |
| Estland | Änderungsgesetz zu Võlaõigusseadus + Tarbijakaitseseadus (RT I, 27.05.2026) | notifiziert |
| Finnland | Änderung Kuluttajansuojalaki (31/2026) + Verordnung 165/2026 (Musterformular) | notifiziert |
| Griechenland | Gesetz ΦΕΚ Α΄ 108/10.07.2026 (Verbraucherschutz-Stärkung, u. a. RL 2023/2673) | notifiziert |
| Irland | European Union (Distance Contracts for Financial Services) Regulations 2026 (S.I. No. 309 of 2026) | notifiziert |
| Italien | Decreto Legislativo 31.12.2025, n. 208 (G.U. n. 5, 08.01.2026) | notifiziert |
| Kroatien | Änderungsgesetz zum Verbraucherschutzgesetz (NN 59/26) | notifiziert |
| Litauen | Gesetze Nr. XV-268 + XV-269 (19.06.2025), u. a. CK Art. 6.228-3 ff. | notifiziert |
| Malta | Consumer Rights (Amendment) Regulations 2026 (Gazette 21,638, 05.05.2026) | notifiziert |
| Rumänien | OUG nr. 18/2026 (ändert OUG 34/2014 – Verbraucherrechte) | notifiziert |
| Schweden | SFS 2026:246 (Änderung Distansavtalslagen 2005:59, 24.03.2026) | notifiziert |
| Slowakei | Zákon č. 311/2025 Z. z. (Fern-Finanzdienstleistungen; aufbauend auf Zákon č. 108/2024) | notifiziert |
| Tschechien | Bestandsrecht (u. a. Bürgerliches Gesetzbuch) + Nařízení vlády č. 66/2026 Sb. (Musterbelehrung) | notifiziert |
| Ungarn | 2025. évi XCIX. törvény + 415/2025. (XII. 23.) Korm. rendelet | notifiziert |
| Zypern | Verbraucherschutz-Änderungsgesetz 2026 (Gazette 5080, 23.03.2026) | notifiziert |
| Bulgarien | – | nicht notifiziert |
| Lettland | – | nicht notifiziert |
| Luxemburg | – | nicht notifiziert |
| Niederlande | Art. 6:230oa BW (Umsetzungsgesetz 36860, Erste Kammer 07.04.2026) | seit 19.06.2026, bei EUR-Lex nicht notifiziert |
| Polen | – (Entwurf noch im Regierungsstadium) | nicht umgesetzt; Richtlinie gilt seit 19.06.2026 |
| Portugal | – | nicht notifiziert |
| Slowenien | – | nicht notifiziert |
| Spanien | – (keine Umsetzung in das LGDCU) | nicht umgesetzt; Richtlinie gilt seit 19.06.2026 |
Abweichungen und Besonderheiten
Was „nicht notifiziert" bedeutet – und was nicht
Die EUR-Lex-Datenbank verzeichnet nur, was ein Mitgliedstaat der Kommission gemeldet hat. Das ist nicht dasselbe wie „es gibt kein Gesetz". Die Niederlande sind das deutlichste Beispiel: Dort ist die Pflicht über Art. 6:230oa BW seit dem 19.06.2026 in Kraft, bei EUR-Lex steht dennoch keine Maßnahme. Wer sich allein auf die Datenbank verlässt, hält einen niederländischen Shop fälschlich für nicht betroffen.
Umgekehrt gilt: In Spanien und Polen fehlt die Umsetzung tatsächlich noch – in Polen war der Entwurf zuletzt nicht einmal im Parlament. Beides entbindet Händler nicht. Die Richtlinie gilt seit dem 19.06.2026, und Gerichte können sie auch ohne nationale Umsetzung heranziehen.
Für Bulgarien, Lettland, Luxemburg, Portugal und Slowenien liegen uns keine belastbaren Erkenntnisse über den nationalen Stand vor. Ein Strich in der Tabelle heißt dort: bei EUR-Lex nichts verzeichnet, national ungeprüft.
Termine
- Deutschland und Frankreich wenden die Pflicht seit dem 19.06.2026 an – beide über den Anwendungsbereich der Richtlinie hinaus für alle online geschlossenen Verbraucherverträge.
- Österreich ist der einzige uns bekannte Staat mit ausdrücklich späterem Stichtag: § 13a FAGG gilt erst ab 01.10.2026 (Verträge nach dem 30.09.2026). Wer aus Österreich nach Deutschland oder Frankreich verkauft, kann sich darauf nicht verlassen.
- Für die übrigen Staaten gilt der Richtlinien-Zeitplan; maßgeblich ist die jeweilige nationale Kundmachung.
Sanktionsstile
- Deutschland: Hauptrisiko ist die wettbewerbsrechtliche Abmahnung; dazu Bußgeld bis 50.000 € und die verlängerte Widerrufsfrist.
- Frankreich: behördliche Geldbußen der DGCCRF – bis 15.000 € (natürliche) bzw. 75.000 € (juristische Personen), Art. L242-13 C. consom. Zudem nennt das Gesetz ein Beschriftungs-Beispiel („renoncer au contrat ici") und verlangt den zweistufigen Ablauf mit Bestätigungsschritt.
Wer durchsetzt – der eigentliche Unterschied
Bei den Sanktionen fällt der Blick zuerst auf die Beträge. Wichtiger ist, wer sie verhängt, denn darin unterscheidet sich Deutschland von fast allen anderen Mitgliedstaaten.
- Deutschland geht einen Sonderweg: Die Durchsetzung liegt überwiegend in privater Hand. Mitbewerber und klagebefugte Verbraucherverbände haben einen Unterlassungsanspruch – daraus entsteht die Abmahnung. Eine allgemeine Verbraucherschutzbehörde für diesen Bereich gibt es nicht.
- Die meisten anderen Staaten setzen auf eine Behörde, die Verbraucher- und Wettbewerbsschutz oft in einer Hand bündelt: die DGCCRF in Frankreich, die AGCM in Italien, die ACM in den Niederlanden.
- Die Modernisierungsrichtlinie (EU) 2019/2161 hat dieses behördliche Modell EU-weit gestärkt.
Praktisch heißt das: In Deutschland kommt der Anwaltsbrief eines Wettbewerbers, anderswo ein Behördenverfahren. Wer über die Grenze verkauft, kann beides treffen – über das Behördennetzwerk CPC (Verordnung (EU) 2017/2394) arbeiten die Stellen grenzüberschreitend zusammen; deutsche Kontaktstelle ist das Bundesamt für Justiz.
Welche Behörde für den Widerrufsbutton im Einzelnen zuständig ist, haben wir nicht je Staat recherchiert. Die drei genannten sind belegt, die übrigen nicht.
Acht Staaten ohne Notifizierung
Bulgarien, Lettland, Luxemburg, die Niederlande, Polen, Portugal, Slowenien und Spanien hatten am 17.08.2026 keine Umsetzungsmaßnahme bei EUR-Lex gemeldet. Die Richtlinie bindet diese Staaten trotzdem; für Händler heißt das: Die Pflicht kann dort kurzfristig scharf gestellt werden – und wer grenzüberschreitend in Staaten mit geltender Pflicht verkauft, braucht die Funktion ohnehin schon.
Vorsicht bei den Titeln der Maßnahmen
Einige notifizierte Akte tragen „Finanzdienstleistungen" im Titel (etwa Irland, die Slowakei oder Ungarn) – das entspricht dem Kern der Richtlinie, die Widerrufsfunktion gilt aber für alle online geschlossenen Verbraucherverträge mit Widerrufsrecht. Wie vollständig ein nationaler Akt diesen horizontalen Teil umsetzt, lässt sich aus dem Titel nicht ablesen; im Zweifel gehört das in die anwaltliche Prüfung. Mehrere Staaten (Tschechien, Slowakei, Ungarn, Litauen, Finnland) melden zudem ganze Listen bestehender Gesetze – der eigentliche Umsetzungskern steckt dort in den jüngsten Akten.
Keine Rechtsberatung. Dieser Artikel informiert allgemein und mit Sorgfalt, ersetzt aber keine anwaltliche Prüfung deines Einzelfalls.