Die Widerrufsbutton-Pflicht in allen 27 EU-Staaten: Gesetze, Stand, Besonderheiten
Eine EU-Richtlinie, 27 nationale Umsetzungen. Diese Übersicht sammelt die bei der EU notifizierten Umsetzungsakte je Mitgliedstaat (Quelle: EUR-Lex, Stand 17.08.2026) und benennt separat, wo Termine oder Regeln abweichen.
Wie diese Übersicht zu lesen ist
Grundlage ist die Liste der nationalen Umsetzungsmaßnahmen, die die Mitgliedstaaten der EU zur Richtlinie (EU) 2023/2673 gemeldet haben (EUR-Lex, CELEX 32023L2673, abgerufen am 17.08.2026). Umsetzungsfrist war der 19.12.2025, Anwendungsbeginn laut Richtlinie der 19.06.2026. „Nicht notifiziert" heißt: Bei EUR-Lex ist (noch) keine Maßnahme gemeldet – nicht zwingend, dass es keine gibt.
| Land | Umsetzung (notifizierte Maßnahme) | Stand |
|---|---|---|
| Deutschland | § 356a BGB (Gesetz vom 05.02.2026, BGBl. 2026 I Nr. 28) | seit 19.06.2026 |
| Frankreich | Art. L221-21 + D221-5 Code de la consommation (Ordonnance n° 2026-2, Décret n° 2026-3) | seit 19.06.2026 |
| Österreich | § 13a FAGG (VerbRÄG 2026, BGBl. I Nr. 59/2026) | ab 01.10.2026 |
| Belgien | Art. VI.61/1 Wetboek van economisch recht (Umsetzungsgesetz, Moniteur belge C-2026/005943) | seit 19.06.2026 |
| Dänemark | Lov nr. 723 af 20.06.2025 (Änderung Forbrugeraftaleloven) | seit 19.06.2026 |
| Estland | Änderungsgesetz zu Võlaõigusseadus + Tarbijakaitseseadus (RT I, 27.05.2026) | ab 01.09.2026 |
| Finnland | Kuluttajansuojalaki Kap. 6 (Änderung 31/2026) + Verordnung 165/2026 (Musterformular) | seit 19.06.2026 |
| Griechenland | Nómos 5317/2026 (ΦΕΚ Α΄ 108/10.07.2026) | seit 19.06.2026, Gesetz vom 10.07.2026 |
| Irland | Section 115A Consumer Rights Act 2022 (eingefügt durch S.I. No. 309 of 2026) | seit 19.06.2026, Verordnung vom 03.07.2026 |
| Italien | Art. 54-bis Codice del consumo (D.Lgs. 31.12.2025, n. 209, G.U. n. 5, 08.01.2026) | seit 19.06.2026 |
| Kroatien | Čl. 81.a Zakon o zaštiti potrošača (NN 59/2026) | seit 19.06.2026 |
| Litauen | Gesetze Nr. XV-268 + XV-269 (19.06.2025), u. a. CK Art. 6.228-3 ff. | seit 19.06.2026 |
| Malta | Consumer Rights (Amendment) Regulations 2026 (Gazette 21,638, 05.05.2026) | seit 19.06.2026 |
| Rumänien | Art. 11¹ OUG nr. 34/2014 (eingefügt durch OUG nr. 18/2026) | seit 19.06.2026 |
| Schweden | SFS 2026:246 (Änderung Distansavtalslagen 2005:59, 24.03.2026) | seit 19.06.2026 |
| Slowakei | § 20a Zákon č. 108/2024 Z. z. (eingefügt durch Zákon č. 311/2025 Z. z., Art. III) | seit 19.06.2026 |
| Tschechien | § 1830a Občanský zákoník (89/2012 Sb.) + Nařízení vlády č. 66/2026 Sb. (Musterbelehrung) | seit 19.06.2026 |
| Ungarn | 2025. évi XCIX. törvény + 415/2025. (XII. 23.) Korm. rendelet (ändert 45/2014. Korm. rendelet) | seit 19.06.2026 |
| Zypern | Nómos 30(I)/2026 (Verbraucherschutz-Änderungsgesetz, Gazette 5080, 23.03.2026) | seit 19.06.2026 |
| Bulgarien | Entwurf ЗИД ЗЗП (Ministerratsbeschluss Nr. 441 vom 08.06.2026), nicht verabschiedet | nicht umgesetzt; Richtlinie gilt seit 19.06.2026 |
| Lettland | kein Entwurf auffindbar (Träger wäre das PTAL) | nicht umgesetzt; Richtlinie gilt seit 19.06.2026 |
| Luxemburg | keine Umsetzung; Aufforderungsschreiben der Kommission 30.01.2026 | nicht umgesetzt; Richtlinie gilt seit 19.06.2026 |
| Niederlande | Art. 6:230oa BW (Umsetzungsgesetz 36860, Erste Kammer 07.04.2026) | seit 19.06.2026, bei EUR-Lex nicht notifiziert |
| Polen | Entwurf UC82, im Regierungsstadium, nicht im Parlament | nicht umgesetzt; Richtlinie gilt seit 19.06.2026 |
| Portugal | keine Umsetzung (Widerrufsrecht selbst: Decreto-Lei 24/2014) | nicht umgesetzt; Richtlinie gilt seit 19.06.2026 |
| Slowenien | Entwurf ZVPot-1A, Konsultation 02/2025, nicht verabschiedet | nicht umgesetzt; Richtlinie gilt seit 19.06.2026 |
| Spanien | keine Umsetzung in das LGDCU | nicht umgesetzt; Richtlinie gilt seit 19.06.2026 |
Abweichungen und Besonderheiten
Was „nicht notifiziert" bedeutet – und was nicht
Die EUR-Lex-Datenbank verzeichnet nur, was ein Mitgliedstaat der Kommission gemeldet hat. Das ist nicht dasselbe wie „es gibt kein Gesetz". Die Niederlande sind das deutlichste Beispiel: Dort ist die Pflicht über Art. 6:230oa BW seit dem 19.06.2026 in Kraft, bei EUR-Lex steht dennoch keine Maßnahme. Wer sich allein auf die Datenbank verlässt, hält einen niederländischen Shop fälschlich für nicht betroffen.
Sieben Staaten haben die Richtlinie bislang nicht umgesetzt – aber unterschiedlich weit gearbeitet. Bulgarien hat einen Entwurf, den der Ministerrat am 08.06.2026 gebilligt hat (Beschluss Nr. 441); Polen den Entwurf UC82, der das Regierungsstadium noch nicht verlassen hat; Slowenien den Entwurf ZVPot-1A aus der Konsultation vom Februar 2025. In Spanien fehlt eine Umsetzung ins LGDCU, in Portugal ebenfalls – dort steht das Widerrufsrecht selbst im Decreto-Lei 24/2014. Für Luxemburg und Lettland ist kein Entwurf auffindbar.
Dass diese Verzögerung kein Einzelfall ist, hat die Kommission selbst festgehalten: Am 30.01.2026 hat sie gegen 21 Mitgliedstaaten Vertragsverletzungsverfahren eröffnet, weil sie die vollständige Umsetzung nicht mitgeteilt hatten. Bequem wird es für Händler dadurch nicht: Eine nicht umgesetzte Richtlinie bindet den Staat, wirkt gegenüber Privaten aber nicht unmittelbar – Gerichte müssen bestehendes nationales Recht jedoch so weit wie möglich richtlinienkonform auslegen, und wer in Staaten verkauft, die umgesetzt haben, unterliegt der Pflicht dort schon heute.
Termine
- Deutschland und Frankreich wenden die Pflicht seit dem 19.06.2026 an. Sie folgt aus Art. 11a der Richtlinie 2011/83/EU und erfasst damit alle online geschlossenen Fernabsatzverträge mit Widerrufsrecht – nicht nur Finanzdienstleistungen.
- Zwei Staaten haben einen ausdrücklich späteren Stichtag. In Estland greift die Pflicht erst ab 01.09.2026, in Österreich § 13a FAGG erst ab 01.10.2026 (Verträge nach dem 30.09.2026). Wer aus Österreich nach Deutschland oder Frankreich verkauft, kann sich darauf nicht verlassen.
- Für die übrigen Staaten gilt der Richtlinien-Zeitplan; maßgeblich ist die jeweilige nationale Kundmachung.
Was in allen Mitgliedstaaten gleich ist
Die Beschriftung ist keine nationale Besonderheit. Art. 11a der Richtlinie 2011/83/EU verlangt, dass die Widerrufsfunktion gut lesbar mit „Vertrag widerrufen" oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung gekennzeichnet ist. Deutschland hat das in § 356a Abs. 1 Satz 2 BGB wörtlich übernommen. Wer stattdessen „Rücksendung starten" oder „Bestellung stornieren" schreibt, erfüllt die Vorgabe nicht ohne Weiteres.
Ebenfalls harmonisiert sind der zweistufige Ablauf – Widerrufsfunktion, dann eine eigene Bestätigungsfunktion – und der Inhalt der Eingangsbestätigung: Inhalt der Erklärung, Datum und Uhrzeit, auf einem dauerhaften Datenträger.
Die nationalen Umsetzungen geben dieselbe Anforderung in ihrer Sprache wieder: Frankreich „renoncer au contrat ici", Italien „recedere dal contratto qui", die Slowakei „odstúpiť od zmluvy tu", Schweden „ångra avtalet här", Litauen „atsisakyti sutarties čia", Estland „Taganen lepingust". Der Unterschied liegt in der Sprache, nicht in der Sache.
Sanktionsstile
- Deutschland: Hauptrisiko ist die wettbewerbsrechtliche Abmahnung; dazu Bußgeld bis 50.000 € und die verlängerte Widerrufsfrist.
- Italien: Das Umsetzungsdekret (D.Lgs. 209/2025) nennt 7.500 € bis 75.000 € je Verstoß und eine vom Richter von Amts wegen beachtliche Nichtigkeit – beides verortet in der Sektion über Fern-Finanzdienstleistungen (Art. 59-bis ff. Cod. cons.). Welcher Rahmen für Verstöße gegen Art. 54-bis bei Waren und Dienstleistungen gilt, nennen wir erst nach fachlicher Prüfung.
- Frankreich: behördliche Geldbußen der DGCCRF – bis 15.000 € (natürliche) bzw. 75.000 € (juristische Personen), Art. L242-13 C. consom.
Wer durchsetzt – der eigentliche Unterschied
Bei den Sanktionen fällt der Blick zuerst auf die Beträge. Wichtiger ist, wer sie verhängt, denn darin unterscheidet sich Deutschland von fast allen anderen Mitgliedstaaten.
- Deutschland geht einen Sonderweg: Die Durchsetzung liegt überwiegend in privater Hand. Mitbewerber und klagebefugte Verbraucherverbände haben einen Unterlassungsanspruch – daraus entsteht die Abmahnung. Eine allgemeine Verbraucherschutzbehörde für diesen Bereich gibt es nicht.
| Weitere Staaten mit beziffertem Rahmen | Bußgeld |
|---|---|
| Slowakei | 200 € bis 2 % des Vorjahresumsatzes, höchstens 200.000 € |
| Kroatien | bis 15.000 € |
| Rumänien | 5.000 bis 15.000 Lei (Aufsicht: ANPC) |
| Schweden | kein fester Rahmen; das Fehlen kann als unlautere Marktführung gelten – Verbot, Vite und Marknadsstörningsavgift |
- Die meisten anderen Staaten setzen auf eine Behörde, die Verbraucher- und Wettbewerbsschutz oft in einer Hand bündelt: die DGCCRF in Frankreich, die AGCM in Italien, die ACM in den Niederlanden, die ANPC in Rumänien, die KKV in Finnland, die VVTAT in Litauen.
- Die Modernisierungsrichtlinie (EU) 2019/2161 hat dieses behördliche Modell EU-weit gestärkt.
Praktisch heißt das: In Deutschland kommt der Anwaltsbrief eines Wettbewerbers, anderswo ein Behördenverfahren. Wer über die Grenze verkauft, kann beides treffen – über das Behördennetzwerk CPC (Verordnung (EU) 2017/2394) arbeiten die Stellen grenzüberschreitend zusammen; deutsche Kontaktstelle ist das Bundesamt für Justiz.
Welche Behörde für den Widerrufsbutton im Einzelnen zuständig ist, haben wir nicht je Staat recherchiert. Die sechs genannten sind belegt, die übrigen nicht.
Acht Staaten ohne Notifizierung
Bulgarien, Lettland, Luxemburg, die Niederlande, Polen, Portugal, Slowenien und Spanien hatten am 17.08.2026 keine Umsetzungsmaßnahme bei EUR-Lex gemeldet. Die Richtlinie bindet diese Staaten trotzdem; für Händler heißt das: Die Pflicht kann dort kurzfristig scharf gestellt werden – und wer grenzüberschreitend in Staaten mit geltender Pflicht verkauft, braucht die Funktion ohnehin schon.
Vorsicht bei den Titeln der Maßnahmen
Einige notifizierte Akte tragen „Finanzdienstleistungen" im Titel (etwa Irland, die Slowakei oder Ungarn) – das entspricht dem Kern der Richtlinie, die Widerrufsfunktion gilt aber für alle online geschlossenen Verbraucherverträge mit Widerrufsrecht. Wie vollständig ein nationaler Akt diesen horizontalen Teil umsetzt, lässt sich aus dem Titel nicht ablesen; im Zweifel gehört das in die anwaltliche Prüfung.
Für zwei dieser Staaten haben wir nachgesehen, und der Verdacht bestätigt sich nicht: In Irland fügt die Verordnung eine Section 115A in den Consumer Rights Act 2022 ein – ein allgemeines Verbrauchergesetz, nicht das Finanzdienstleistungsrecht. In der Slowakei ergänzt das Finanzdienstleistungsgesetz über seinen Artikel III einen § 20a im allgemeinen Verbraucherschutzgesetz 108/2024. Der Titel trügt, die Umsetzung nicht. Mehrere Staaten (Tschechien, Slowakei, Ungarn, Litauen, Finnland) melden zudem ganze Listen bestehender Gesetze – der eigentliche Umsetzungskern steckt dort in den jüngsten Akten.
Keine Rechtsberatung. Dieser Artikel informiert allgemein und mit Sorgfalt, ersetzt aber keine anwaltliche Prüfung deines Einzelfalls.