Widerrufsbutton in der EU: Was in Frankreich und Österreich gilt – und ab wann
Die Pflicht zur elektronischen Widerrufsfunktion ist europäisch – umgesetzt wird sie national, mit eigenen Paragrafen, Bußgeldern und Stichtagen. Ein Überblick über Deutschland, Frankreich und Österreich, Stand August 2026.
Eine Richtlinie, viele Gesetze
Die Richtlinie (EU) 2023/2673 verpflichtet alle Mitgliedstaaten, eine elektronische Widerrufsfunktion für online geschlossene Verbraucherverträge einzuführen. Richtlinien gelten aber nicht direkt – jedes Land gießt die Vorgabe in ein eigenes Gesetz. Das Ergebnis: dieselbe Funktion, unterschiedliche Paragrafen, unterschiedliche Sanktionen und teils unterschiedliche Stichtage.
Deutschland: § 356a BGB – seit 19.06.2026
Deutschland hat die Funktion in § 356a BGB verankert (Umsetzungsgesetz vom 05.02.2026). Sie gilt seit dem 19.06.2026 für B2C-Fernabsatzverträge mit Widerrufsrecht über eine Online-Oberfläche. Durchgesetzt wird sie vor allem wettbewerbsrechtlich – per Abmahnung; daneben drohen Bußgelder bis 50.000 € und die verlängerte Widerrufsfrist.
Frankreich: Art. L221-21 Code de la consommation – seit 19.06.2026
Frankreich hat mit der Ordonnance n° 2026-2 und dem Décret n° 2026-3 (beide vom 05.01.2026) die Funktion in Art. L221-21 des Code de la consommation verankert; die technischen Anforderungen stehen in Art. D221-5. Wie Deutschland ist Frankreich über die Richtlinie hinausgegangen: Die Pflicht gilt für alle online geschlossenen Verbraucherverträge, ebenfalls seit dem 19.06.2026.
- Gestaltung: gut erkennbare Funktion mit eindeutiger Beschriftung (das Gesetz nennt als Beispiel „renoncer au contrat ici") und einem zweiten Bestätigungsschritt („confirmer la rétractation").
- Bestätigung: Eingangsbestätigung mit Zeitstempel auf einem dauerhaften Datenträger – dasselbe Prinzip wie in Deutschland.
- Sanktionen: Verwaltungsbußgelder nach Art. L242-13 – bis 15.000 € für natürliche und bis 75.000 € für juristische Personen, durchgesetzt von der Verbraucherschutzbehörde DGCCRF.
Bemerkenswert: In Frankreich ist die Sanktion eine behördliche Geldbuße, in Deutschland kommt die Gefahr zuerst von abmahnenden Mitbewerbern. Wer in beide Märkte verkauft, hat beide Risiken.
Österreich: § 13a FAGG – erst ab 01.10.2026
Österreich hat die Umsetzung mit dem Verbraucherrechte-Änderungsgesetz 2026 (VerbRÄG 2026) beschlossen und die „Online-Rücktrittsfunktion" in § 13a FAGG verankert – kundgemacht am 28.07.2026, in Kraft ab dem 1. Oktober 2026, anwendbar auf Verträge, die nach dem 30.09.2026 geschlossen werden. Österreich liegt damit hinter dem EU-Zeitplan.
Vorsicht, Denkfalle für österreichische Händler: Der spätere österreichische Stichtag hilft nur bei Verträgen mit Kund:innen in Österreich. Wer aus Österreich erkennbar nach Deutschland oder Frankreich verkauft, muss sich dort bereits seit dem 19.06.2026 am jeweiligen Recht messen lassen. Auf den 1. Oktober zu warten ist nur sicher, wenn ausschließlich der österreichische Markt bedient wird.
Der Rest der EU
Auch die übrigen Mitgliedstaaten setzen die Richtlinie in nationales Recht um – der von der Richtlinie vorgesehene Anwendungsbeginn war der 19.06.2026, einzelne Länder verzögern sich wie Österreich. Die gute Nachricht für die Praxis: Die Funktion selbst ist überall gleich gedacht – gut sichtbarer Button, Formular mit den vorgesehenen Angaben, Eingangsbestätigung auf dauerhaftem Datenträger. Eine sauber umgesetzte Widerrufsfunktion deckt das Prinzip in allen Mitgliedstaaten ab; im Zweifel gehört die länderspezifische Feinabstimmung (etwa Beschriftungs-Vorgaben) in die anwaltliche Prüfung.
Keine Rechtsberatung. Dieser Artikel informiert allgemein und mit Sorgfalt, ersetzt aber keine anwaltliche Prüfung deines Einzelfalls.